Andy Schneider
steht hinter der Ferienbetreuung der Gemeinde Rothenburg ab 2024/25
Vor der Treppe, rechts vom Baum, stand die von einer Kugel gekrönte Steinsäule, eine im deutschsprachigen Raum häufig anzutreffende Form des Prangers. Bild: Stefan Kämpfen
Bei gewissen Vergehen, bösen Schwüren, Missbrauch heiliger Namen, Gotteslästerung, Reden gegen die Obrigkeit, kam der Pranger, die Ausstellung im Halseisen, auf dem Fischmarkt (dem heutigen Weinmarkt) zur Anwendung.
Die Strafe des Halseisens erscheint in Luzern seit etwa 1400, oft kam dazu noch das Schwemmen und die Verbannung. Beim Schwemmen wurde der Verurteilte an einem langen Strick ins Wasser geworfen und vom Wyghus bei der Peterskapelle bis zu den Häusern bei der Reussbrücke unter Todesangst gezogen oder geschwemmt. Offenbar wurde die Strafe meistens so angewandt, dass der Verurteilte überlebte. Die Strafe des Prangers kam am Dienstag, am Markttag, der auch alter Gerichtstag war, zur Anwendung. Manchmal war sie mit öffentlichem Herumführen in der Stadt auf einem Karren verbunden, ein Weibel begleitete den Zug und sagte dem Volke, was der Verurteilte verbrochen hatte. Der Pranger stand vor der Treppe zum ehemaligen Restaurant Valentino (früher Gasthaus zur Linde) im Gebäude des Hotels Zur Linde in der Stadt Luzern. Der Name des Gasthauses Linde dürfte auf eine Gerichtslinde an dieser Stelle zurückgehen. Die Linde war das mittelalterliche Wahrzeichen der Gerichtsstätte. Ein Blick auf die Strafbaren Handlungen und Strafarten im alten Luzern gibt Hinweise auf das mittelalterliche Leben und Denken. Der Geschworene Brief von 1252 bestimmte, dass ein Bürger, der einen anderen Bürger auf dem Boden der städtischen Rechtsgenossenschaft freventlich angreife und töte, rechtlos sei, er verliert all sein Hab und Gut, seine Häuser werden niedergerissen und es wird ihm der Kopf abgeschlagen. Andere Vergehen fielen unter das gemeine Recht. So stand auf Raubmord die Hinrichtung mit dem Rad. Brandstifter und Mörder wurden aufs Rad geflochten und auf dem Rad verbrannt. Feuertod kam bei Brandstiftung, Unzuchtvergehen, Hexerei und Zauberei zur Anwendung. Auch schwerer Diebstahl galt als todeswürdig, Strafe war Hängen am Galgen. Frauen und Kinder durften bis 1609 nicht mit dem Schwert hingerichtet werden, sie wurden in einen Sack gesteckt und ertränkt. gp/sk
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